Hamburg. (wib) Unter der Überschrift «NGG bei Burger King: Bigger. Better. Betriebsrat» hatte der WebBaecker (und damit backnetz:eu …) Anfang Juni über einen Disput zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und der Schnellkostkette Burger King Deutschland berichtet – oder besser gesagt: den Streit im Wesentlichen skizziert. Viel mehr war nicht drin, weil besonders die NGG, aber auch Burger King die Auseinandersetzung mit medienwirksamen Aktionen begleiteten. Dank einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München (LAG) dürften die Kontrahenten nun klarer sehen: Das LAG München urteilte dieser Tage – in zweiter Instanz – dahingehend, dass Burger King (BK) die Rechtmäßigkeit des gewählten Wahlvorstands für den Betriebsrat zu Recht angefochten hat. BK hatte unter anderem argumentiert, dass der Betriebsbegriff verkannt wurde: So war es das Anliegen der NGG, einen Betriebsrat sowohl für die derzeit BK-eigenen Restaurants in München als auch für die Hauptverwaltung einzusetzen – gleichwohl Europa-Zentrale. Ein solcher Gesamtbetriebsrat entspreche nicht den Interessen der Beschäftigten, sagt BK. Auch hätten bei der Wahl nur zwei der erforderlichen drei Vorstände die nötige Stimmenmehrheit erhalten. Zudem waren bei der Versammlung unbefugte Teilnehmer anwesend. Das LAG ist der BK-Sichtweise gefolgt und hat den Wahlvorgang für nichtig erklärt. Damit ist der unter den strittigen Umständen gewählte Wahlvorstand suspendiert. Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen. Thomas Berger, Geschäftsführer Burger King Deutschland und Division Vice President Central Europe verweist darauf, dass die Mitarbeiter der Münchener Zentrale inzwischen ungehindert Betriebsratswahlen eingeleitet haben – ausschließlich für die Hauptverwaltung. Nach dem jetzigen Urteil sei es vordringlich, die Wogen zu glätten und wieder zueinander zu finden.
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