Karlsruhe. (bgh) Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Zulässigkeit einer Sammelaktion zu entscheiden, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtete. Die Nestle AG hatte für ihre Schoko-Riegel eine Aktion durchgeführt, bei der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt aufgedruckt war. 25 Punkte konnten gegen einen Gutschein im Wert von fünf Euro für einen Einkauf bei einem Internet-Versandhändler eingelöst werden. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte Nestle auf Unterlassung verklagt. Er hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wettbewerbswidrig, weil sie die Sammelbegeisterung von Minderjährigen ausnutze und so eine rationale Kaufentscheidung bei ihnen verdrängen könne. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, wies das Oberlandesgericht Frankfurt/Main die Klage ab. Der BGH hat diese Entscheidung nun bestätigt. Aus der Begründung: Zwar sind Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von jungen Menschen ausgenutzt wird, mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Verbraucher wettbewerbswidrig. Der BGH stellt jedoch klar, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen wettbewerbswidrig ist. Auch sei nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Anzunehmen sei auch bei dieser Personengruppe der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher. Die wirtschaftlichen Folgen einer Beteiligung an der Aktion konnten auch von Minderjährigen hinreichend überblickt werden. Es handele sich um ein Produkt, über das auch sie ausreichende Marktkenntnisse hätten (Volltext).
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