Karlsruhe. (div) Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil die Verfassungswidrigkeit des Absatzfondsgesetzes festgestellt. Betriebe der Ernährungswirtschaft müssen diese Zwangsabgabe nicht zahlen, verkündeten die Richter in Karlsruhe. Bislang waren die Unternehmen der Ernährungswirtschaft verpflichtet, jährlich rund 88 Millionen Euro in den so genannten Absatzförderungsfonds abzuführen. Den Löwenanteil davon erhielt die Centrale Marketing-Gesellschaft deutscher Agrarwirtschaft (CMA). «Heute ist ein schwarzer Tag für die deutsche Landwirtschaft», sagt CMA-Geschäftsführer Markus Kraus in einer ersten Stellungnahme. Doch gerade (auch) Betriebe aus der Landwirtschaft hatten gegen die Pflichtbeiträge geklagt. Aus Sicht der Richter könne der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft nicht die Verantwortung für die Finanzierung der staatlichen Absatzförderung aufgebürdet werden. Denn dies bedeute eine Verkürzung der unternehmerischen Freiheit der einzelnen Betriebe. Die zentralen Werbemaßnahmen könnten als Schmälerung des eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Mehrwert staatlich organisierter gegenüber privatwirtschaftlicher Werbung. Der Zweite Senat rügte zudem, dass die Abgabe eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme sei. Die Situation der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft innerhalb der EU habe sich seit 1990 jedoch so deutlich stabilisiert, dass es nicht mehr erforderlich sei, erhebliche Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfähigkeit durch staatlich organisierte Werbung abzuwehren (Volltext). Die drei Unternehmen, die im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln geklagt hatten (Mühlenbetrieb, Eierpackstelle, Geflügelschlachterei) erhalten die Sonderabgaben bis 2002 zurückgezahlt.
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