Hamburg. (div) Produzenten und Verbraucher, die nicht auf den so genannten «Analogkäse» hereinfallen wollen, müssen kritisch die Zutatenliste von in Frage kommenden Lebensmitteln prüfen: Pflanzenfett, Milcheiweiß und Geschmacksverstärker deuten darauf hin, dass sie nicht besonders günstig, sondern nur ein billiges Imitat kaufen. Kunstkäse wird vorwiegend in der Lebensmittelindustrie bei Convenience-Produkten, in der Gastronomie, aber auch in Bäckereien verwendet – zum Beispiel für Pizza, Lasagne, Käsebrötchen und ähnlichen Produkten. Gründe sind der erheblich günstigere Preis gegenüber Käse – minus 30 bis 40 Prozent – und die durch die Zusammensetzung der Zutaten einstellbaren Eigenschaften, wie etwa das Schmelzverhalten oder die Hitzebeständigkeit bis 400° Celsius. Eine Kennzeichnungspflicht für die Verwendung von Kunstkäse besteht nicht. Vielmehr ist es nach der GMO-Verordnung 1234/2007 der EU, in der unter anderem der Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung geregelt ist unzulässig, Erzeugnisse, bei denen Milchfett gegen pflanzliches Fett ausgetauscht wurde, mit dem Namenszusatz «Käse» zu bezeichnen. Daher sind Bezeichnungen wie «Kunstkäse», «Analogkäse» oder «Käseimitat» nicht gestattet. Ob entsprechende Produkte verwendet wurden, lässt sich allenfalls anhand der Zutatenliste vermuten. Im Handel, besonders im Großhandel, werden Kunstkäse und/oder Mischungen aus Kunstkäse und Käse zum Überbacken unter Fantasiebezeichnungen wie «Pizza-Mix» oder «Gastromix» angeboten.
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