Erfurt. (bag) Wenn Weihnachtsgeld an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist, muss der Unternehmer alle Mitarbeiter gleich behandeln. Das geht aus Urteilen (10 AZ 568, 569 und 570/06) des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt hervor. Das Gericht entschied, dass Arbeitgeber bei Sonderzahlungen zu bestimmten Anlässen an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden sind. Der Fall: Ein Arbeitgeber wollte sich bei einigen Mitarbeitern bedanken, die ihn besonders unterstützt hatten. Diesen Mitarbeitern bot er Weihnachtsgeld für dieses und die nächsten Folgejahre an. Damit bekundete der Unternehmer nach BAG-Einschätzung, dass die bedachten Mitarbeiter auch in den Folgejahren gegenüber dem Unternehmen treu wären. Doch diese Voraussetzung für die Sonderleistung könnten ja auch alle anderen Mitarbeiter erbringen, sagte das Gericht. Damit habe der Unternehmer verschiedene Zwecke als Voraussetzung für eine Sondervergütung vermischt und das sei nicht zulässig.
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