Düsseldorf. (eb) «Hadern mit dem Amtsschimmel» hieß eine Meldung Mitte April. Der Inhalt: Das Amtsgericht Koblenz hatte eine Großbäckerei verurteilt, weil sie die Brotgewichte an ihren Aufbackstationen nicht noch einmal eine Stunde nach der Entnahme aus dem Backofen kontrollierte. Sich auf eine Verwaltungsvorschrift berufend hatten die Eichämter verlangt, dass von Gebäcken mit über 250 Gramm Gewicht Rückstellmuster angelegt werden. Eine Stunde nach Fertigstellung der Gebäcke sollte noch einmal in Stichproben das genaue Gewicht kontrolliert werden. Der Großbäckerei ging ein Bußgeldbescheid zu, gegen den sie umgehend Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Koblenz einlegte. Der Verband Deutscher Großbäckereien schaltete sich ein und argumentierte mit der FertigpackungsVO, Paragraph 27, wonach das Nenngewicht bereits durch die Kalibrierung der Teiglinge sichergestellt werden kann. Dem konnte das OLG Koblenz nun folgen und hob das ursprüngliche Urteil des Schwerpunktgerichts für Lebensmittelrecht (AG) in Bad Kreuznach auf. Das Urteil ist rechtsgültig (2 Ss 243/07). Eichämter in anderen Bundesländern werden anhängige Bußgeldverfahren danach einstellen und so mancher Bäcker kann aufatmen.
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