München. (liv) Der Landesinnungsverband für das bayerische Bäckerhandwerk vertritt dezidiert den Standpunkt, dass das Bäckerhandwerk von der am 01. Januar in Kraft getretenen Änderung des Sozialgesetzbuchs IV nicht betroffen ist. Durch die Neuregelung wurde in insgesamt neun Branchen für die Mitarbeiter eine Pflicht zur Mitführung von Ausweispapieren eingeführt. Parallel dazu sind die Unternehmen der betroffenen Branchen verpflichtet, neue Mitarbeiter bei Aufnahme der Beschäftigung bei der Rentenversicherung anzumelden (Sofortmeldung). Zu den betroffenen Branchen zählt auch das «Gaststättengewerbe». In einem Schreiben an den Bayerischen Finanzminister Georg Fahrenschon weist Landesinnungsmeister Heinrich Traublinger, MdL a. D. nachdrücklich die Auffassung des Bundesfinanzministeriums zurück, wonach «die Betriebe des Bäckerhandwerks, die ihren Kunden den Verzehr von beispielsweise Kuchen, belegten Semmeln und Kaffee an Ort und Stelle ermöglichen, unter den Begriff des Gaststättengewerbes fallen» (Volltext).
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