Karlsruhe. (bgh) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Produkt nicht als fehlerhaft einzustufen ist, nur weil es eine Kirschfüllung enthält – in dieser Füllung zufällig ein Kirschstein, auf den ein Kunde unglücklicherweise gebissen hatte, was wiederum zahnärztliche Behandlungskosten in Höhe von 235,60 Euro Eigenanteil verursachte (Aktenzeichen VI ZR 176/08 vom 17. März). Genau die und ein Schmerzensgeld in Höhe von 200 Euro verlangte ein Bäckerkunde aus dem Westfälischen. Es muss eine schmerzhafte Erfahrung gewesen sein, denn der Rechtsstreit ging vom Amtsgericht Iserlohn (01/2007) über das Landgericht Hagen (05/2008) bis vor das höchste deutsche Zivilgericht (03/2009). Amtsgericht und Landgericht hatten die Haftung der beklagten Bäckerei-Konditorei gemäß §§ 1 Abs. 1, 8 Satz 1 und 2 ProdHaftG bejaht. Sie meinten, das Gebäck habe wegen des darin eingebackenen Kirschkerns einen Produktfehler aufgewiesen. Ein Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG komme nicht in Betracht. Dagegen urteilte der BGH, dass aus Sicht des Konsumenten bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäckstücks nicht ganz auszuschließen ist, dass dieses in seltenen Fällen einen kleinen Stein oder Teile davon enthält. Eine vollkommene Sicherheit wäre nur dann zu erreichen, würde der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb drücken, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht würde, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine untersucht. Ein solcher Aufwand ist nicht zumutbar. Er ist auch nicht erforderlich, da dem Verbraucher, der auf einen eingebackenen Kirschkern beißt, keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsse.
Info: Bundesgerichtshof » Entscheidungen » Dokumentsuche » Aktenzeichen (VI ZR 176/08 – es öffnet sich ein Fenster mit der entsprechenden PDF-Datei).
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