Mittwoch, 17. Juli 2024
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Kapitalgesellschaften müssen Jahresabschlüsse offenlegen

Berlin. (zdh) Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und GmbH + Co KGs sind fortan nicht mehr beim örtlich zuständigen Amtsgericht, sondern beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH in Köln) einzureichen. Die Offenlegung wird überprüft, Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet. Die Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres 2006 müssen bis zum 31. Dezember 2007 übermittelt werden. Der Wechsel der Zuständigkeit resultiert aus dem seit Januar 2007 geltenden Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG). Darauf weist der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mit Sitz in Berlin hin.

Die Neuregelung verändert jedoch weder den Umfang der einzureichenden Unterlagen noch den Kreis der veröffentlichungspflichtigen Unternehmen. Entsprechend müssen kleine Gesellschaften auch weiterhin lediglich Bilanz und Anhang einreichen. Dies trifft zu, wenn zwei der drei nachfolgenden Größen nicht überschritten werden:

  • Bilanzsumme bis 4.015.000 Euro
  • Umsatzerlös der letzten 12 Monate zum Abschlussstichtag bis 8.030.000 Euro
  • im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer

Kleine und mittlere Gesellschaften können unter Umständen eine Offenlegungserleichterung (nach §§ 326, 327, 325 Abs. 1 Satz 4 Handelsgesetzbuch) in Anspruch nehmen.

Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Gesellschaften, die ihrer Veröffentlichungspflicht nicht gerecht werden, werden künftig vom Bundesamt für Justiz verfolgt. Ab Januar wird mittels eines automatisierten Verfahrens geprüft, ob die Unternehmen ihrer Offenlegungspflicht nachkommen. Säumige Unternehmen werden zunächst mit einer Gebühr in Höhe von 50 Euro belegt. Unter Androhung eines ersten Ordnungsgeldes von 2.500 Euro werden sie aufgefordert, ihre Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzuholen. Bei Missachtung kann das Ordnungsgeld mehrfach bis zu einer Summe von 25.000 Euro erhöht und auch gegenüber den Geschäftsführern persönlich festgesetzt werden.

Um Sanktionen und zusätzliche Kosten zu vermeiden, sollten alle Kapitalgesellschaften prüfen, inwiefern sie veröffentlichungspflichtig sind und die entsprechenden Unterlagen fristgerecht einreichen.

Übermittlungsmöglichkeit veröffentlichungspflichtiger Angaben

Bis 2009 können die Unterlagen sowohl schriftlich als auch auf dem elektronischen Wege als Word-, RTF-, Excel-, PDF- oder XML-Datei eingereicht werden. Von 2010 an sind sie zwingend elektronisch zu übermitteln. Die Gebühren für das Unternehmen richten sich nach dem Dateiformat:

  • XML: 50 Euro pauschal für kleine Unternehmen
  • Word oder RTF: 1,5 ct pro sichtbarem Zeichen der eingereichten Unterlagen
  • Excel: 2,25 ct pro sichtbarem Zeichen
  • PDF: 2,5 ct pro sichtbarem Zeichen
  • Papierform (bis Ende 2009): 2,5 ct pro sichtbarem Zeichen

Info: Der kostengünstigste Weg ist es, die Unterlagen im XML-Format einzureichen; gegebenenfalls über den Steuerberater. Weitere Details zu den Veröffentlichungspflichten bietet das Internetangebot des elektronischen Bundesanzeigers (Quelle).