Erfurt. (bag) Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine Video-Überwachung im Unternehmen erlaubt ist – wenn sie denn verhältnismäßig eingesetzt wird. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt hervor (AZ 1 ABR 21/07). Demnach dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat Überwachungsmaßnahmen im Unternehmen einführen. Jedoch richte sich die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit, urteilte das Gericht. Die Richter warnten vor einem «Überwachungs- und Anpassungsdruck» durch solche Maßnahmen. Der konkrete Fall: In Verteil-Zentren der Post waren Briefsendungen gestohlen worden. Durch eine Video-Überwachung konnten diese Diebstähle aufgeklärt werden. Nach Meinung des Gerichts war die Maßnahme in diesem Fall gerechtfertigt, weil eine Kontrolle von Taschen und Personen nicht ausgereicht hätte: Handys oder Bargeld seien kaum als Diebesgut zu erkennen. Außerdem habe es konkrete Anhaltspunkte für Straftaten gegeben. Die Aufzeichnungen seien räumlich und zeitlich beschränkt gewesen sowie gelöscht worden. Die Mitarbeiter seien zudem in mehrsprachigen Informationsschreiben gewarnt worden.
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