Berlin. (ovg) Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat Klagen der Deutschen Umwelthilfe stattgegeben und die Bundesregierung am 16. Mai verurteilt, das Klimaschutzprogramm 2023 um die erforderlichen Maßnahmen zu ergänzen, damit das Klimaschutzziel nach Paragraf 3 Absatz 1 Nr. 1 Klimaschutzgesetz für das Jahr 2030 erreicht, die in Anlage 2 zum Klimaschutzgesetz festgelegten sektorspezifischen Jahresemissionsmengen eingehalten sowie die Klimaschutzziele für den LULUCF-Sektor nach Paragraf 3a Absatz 1 Klimaschutzgesetz erreicht werden.
Zum Hintergrund: Die Bundesregierung hat am 04. Oktober 2023 auf der Grundlage von Paragraf 9 Klimaschutzgesetz das Klimaschutzprogramm 2023 beschlossen. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass dieses die gesetzlichen Vorgaben nicht vollständig erfülle, da es die verbindlichen Klimaschutzziele und den festgelegten Reduktionspfad für die einzelnen Sektoren bis auf den Sektor Landwirtschaft nicht einhalte. Zudem hat der Senat festgestellt, dass das Klimaschutzprogramm 2023 an methodischen Mängeln leide und teilweise auf unrealistischen Annahmen beruhe.
In einem Verfahren haben zusätzlich drei natürliche Personen geklagt, die ihre Klagen im Laufe der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen (OVG 11 A 22/21, OVG 11 A 31/22).
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