Donnerstag, 18. Juli 2024
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Kündigung wegen «Hirtenfladen»: Diebstahl ist Diebstahl, oder?

Bergkamen. (div) Nach dem 1,30-Euro-Urteil gegen eine Kassiererin aus Berlin gibt es nun einen ähnlichen Fall, der die Volksseele zum Kochen bringt – zumindest im Mediendschungel: Wegen des Verzehrs unbezahlter Brötchen und unbezahlten Brötchenbelags im Wert von wenigen Cents kündigte die Bäckerei Westermann GmbH zwei Mitarbeitern fristlos. Die Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten (NGG) vermutet eine Verschwörung. Bei Westermanns in Bergkamen hört sich das hingegen wie folgt an: «Es ist uns bekannt, dass wir eine unpopuläre Entscheidung gemeinsam mit dem Betriebsrat getroffen haben. Leider ist es bei solchen Sachverhalten schwierig, Grenzen zu ziehen. Wo setzt man an? Bei 0,01 Euro, 0,10 Euro, 1,00 Euro, 100 Euro, 1.000 Euro? Daher gibt es im Unternehmen klare Richtlinien, die den Personaleinkauf regeln und die jedem bekannt sind. Alle Konsequenzen, die sich durch Nichteinhaltung ergeben, sind gesetzlich geregelt. Um die Gleichbehandlung aller 300 Mitarbeiter zu gewährleisten, wendet das Unternehmen keine verschiedenen Maßstäbe an». Die beiden Entlassenen argumentieren, dass sie nur ein neues Produkt namens «Hirtenfladen» probiert hätten und es sich deshalb nicht um ein Eigentumsdelikt handele. Laut NGG sind solche Verkostungen in Bäckereien üblich. Ebenso sei es normal, dass Mitarbeiter zum Beispiel den während der Arbeit gekochten Kaffee mit Milch und Zucker aus Produktionsbeständen tränken. Kurzum: Die Angelegenheit landet demnächst vor dem Arbeitsgericht. Geneigte Leser sagen sich vermutlich: «Hätten die nicht fragen können?» Die NGG, die einen der Entlassenen vertritt, ahnt Schikanen – schließlich habe sich ihr Klient, NGG-Mitglied, vor seiner Kündigung in den Betriebsrat wählen lassen. Insgesamt sei der jedoch «arbeitgeberfreundlich» – was der NGG ausreicht, über die Initialzündung «Hirtenfladen» hinwegzusehen und daraus ein Politikum zu machen.

Nachtrag: Kündigung wegen formalem Fehler ungültig

Dortmund. (10.03. / ag) Das Arbeitsgericht Dortmund hat entschieden, dass die Bäckerei Westermann den jungen Bäcker – NGG- und Betriebsratsmitglied – weiterhin beschäftigen muss. Die Kündigung sei aus formalen Gründen unwirksam. Bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds müsse der Betriebsrat gehört werden und zustimmen. Die Einladung zu dieser Anhörung sei formal nicht richtig gewesen. Im Fall des ebenfalls gekündigten 44-jährigen Kollegen betonte das Gericht zwar, dass grundsätzlich auch der Diebstahl geringwertiger Dinge eine fristlose Kündigung rechtfertige. Doch es müsse immer eine Interessenabwägung geben, die im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers ausfalle. Das Gericht verwies dabei auf die mehr als 24-jährige Betriebszugehörigkeit des Mannes. Auch sei entscheidend, dass er selbst den Verzehr des belegten Brötchens zugegeben habe, obwohl sich der Verdacht nur noch gegen seinen Kollegen gerichtet habe. Dies deute nach Auffassung der Kammer auf eine ehrliche Grundhaltung des Klägers hin, heißt es aus Dortmund.