Donnerstag, 18. Juli 2024
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Leistung lohnt sich: Meister-BAföG deutlich verbessert

Berlin. (zdh) Ab Juli werden die Leistungen für Weiterbildungswillige deutlich verbessert. Mit dem neuen Meister-BAföG lösen Bund und Länder eine Zusage des Bildungsgipfels 2008 ein. Allein in den nächsten vier Jahren werden etwa 272 Millionen zusätzlich in die Fortbildung investiert. Durch die Ausweitung der Fördermöglichkeiten wird zudem der Anreiz zur Weiterbildung verstärkt. Das Handwerk geht davon aus, dass die Zahl der Bezieher von Meister-BAföG daher in den nächsten Jahren deutlich steigen wird. Das Handwerk hatte sich intensiv für die Verbesserung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) stark gemacht, schreibt der ZDH.

Anspruch auf Förderung ausgeweitet

Eine Aufstiegsförderung können Handwerker und andere Fachkräfte beantragen, die sich auf einen Fortbildungsabschluss etwa zum Handwerks- oder Industriemeister, Techniker, Betriebswirt oder auf eine andere vergleichbare Qualifikation vorbereiten. Förderungsfähig sind in erster Linie Aufstiegsfortbildungen, die auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach Handwerksordnung (HwO), Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder vergleichbare Prüfungen vorbereiten und mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.

Förderungsberechtigt sind deutsche Staatsbürger und Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller eine anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss hat. Eine Altersgrenze besteht nicht. Auch Migranten können gefördert werden, sofern sie eine dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland haben. Neu ist, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob sie vorher berufstätig waren.

Zudem besteht künftig auch dann ein Rechtsanspruch auf Förderung, wenn bereits eine selbstfinanzierte Fortbildung absolviert wurde. Bislang wurde nur die erste Aufstiegsfortbildung gefördert.

Darlehensverbesserung

Das AFBG sieht einen Beitrag zu Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und den Kosten des Prüfungsstücks vor. Bei Vollzeitmaßnahmen können zudem eigene Unterhaltskosten und Unterhaltskosten für Ehepartner und Kinder gefördert werden. Die Förderung wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden. Das Darlehen selbst wird über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgezahlt.

Durch die neuen Regelungen werden vor allem Familien gestärkt: Für jedes Kind gibt es einen Unterhaltsbeitrag von 210 Euro statt bislang 179 Euro monatlich. Dieser Beitrag wird nun zu 50 Prozent bezuschusst, das heißt er ist nur noch zur Hälfte rückzahlungspflichtig. Neu ist darüber hinaus, dass erfolgreichen Prüfungsteilnehmern als Leistungsanreiz 25 Prozent des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden.

Auch für Existenzgründer gibt es Verbesserungen: Wer als Existenzgründer einen Mitarbeiter oder Auszubildenden einstellt, wird mit einem Darlehensteilerlass von 33 Prozent belohnt. Der Erlass verdoppelt sich für einen weiteren Beschäftigten. Bislang gab es erst ab zwei Einstellungen einen Darlehenserlass.

Antrag rechtzeitig stellen

Anträge sind im Regelfall bei den kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz des Antragsstellers zu stellen. Der Förderantrag sollte dort rechtzeitig vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme eingehen. Denn die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Spätestens muss eine Förderung bis zum Ende der Fortbildungsmaßnahme beantragt werden. Bei selbständigen Fortbildungsabschnitten gilt das Ende des jeweiligen Abschnittes.

Die Berater in den Handwerkskammern und Innungen helfen Betrieben und Mitarbeitern bei allen Fragen rund um Weiterbildungsangebote und Fördermöglichkeiten gerne weiter. Zusätzliche Informationen zum Meister-BAföG bietet zudem die Internetseite https://www.meister-bafoeg.info.